Warum Nutzer von sozialen Medien noch Dampfercontent posten können, Creator und Marktteilnehmer aber aufpassen müssen

Warum Nutzer von sozialen Medien noch Dampfercontent posten können, Creator und Marktteilnehmer aber aufpassen müssen

Warum Nutzer von sozialen Medien noch Dampfercontent posten können, Creator und Marktteilnehmer aber aufpassen müssen

Hallo Liebe Leser,
Ich habe die Diskussion um die Abmahnungen und den neuen Medienstaatsvertrag schon länger mitverfolgt und auch hier und da meine Meinung gesagt. Bisher war ich der Meinung das auf Grund der unklaren Definition des Begriffes Influencer (Was bitte ist eine relevante Reichweite?) Auch Private Postings von Lieschen Müller und Max Muster betroffen sind. Nachdem ich mich etwas deutlicher noch eingelesen habe und auf eine Sendung mit Steamshots und Vapers Guru verfolgt habe, haben sich einige Dinge für mich geändert. Meine grundlegende Meinung für Content Creator wie ich sie im Artikel Neuer Medienstaatsvertrag was ändert sich veröffentlicht habe hat sich allerdings nur in Bezug auf private Postings geändert.
Definitiv von der Diskussion betroffen sind aber meiner nach Blogs und Websites, sofern sie über das Netz frei zugänglich sind. . Siehe Quelle2
 
Telemediengesetz 
 § 1
Anwendungsbereich

(1) 1Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind (Telemedien). 2Dieses Gesetz gilt für alle Anbieter einschließlich der öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird.
Ausser dem schlägt das Telemediengesetz noch mit einer weiteren Regelung zu, dem §2 Absatz 1

Telemediengesetz 

§ 2
Begriffsbestimmungen

1Im Sinne dieses Gesetzes
    1.     ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt,...
Nun kommen wir zu einer weiteren Definiton die auch relevant ist. Der Begriff Telemedien wird von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien wie folgt definniert(siehe Quelle2):
 
... Telemedien sind also alle Datenangebote von Texten, sonstigen Zeichen, Bildern oder Tönen, welche mittels Telekommunikation elektronisch übermittelt werden. Der Gesetzgeber verzichtete dabei auf eine gesetzlich verankerte exemplarische Aufzählung einzelner Dienste, die als Telemedien in den Anwendungsbereich des TMG fallen.....
 
Um es also noch mal klar auszuarbeiten. Telemedien sind alle Dinge welche wir über das Internet empfangen. Demzufolge ist es unerheblich ob es ein Blog, ein Video auf Youtube oder ein Stream auf Twitch ist, oder gar ein Posting auf Facebook. Denn gemäss Medienstaatsvertrag ist auch dieses ein Telemedium. Und um gleich mit einem Mythos auf zu räumen, wer ein Telemedium betreibt muss immer ein Impressum online stellen. Es reicht nicht sich auf das Impressum von Youtube, Twitch oder wer der Anbieter der Infrakstruktur ist, zu berufen. Siehe §18 Medienstaatsvertrag Absatz 1:
 

§ 18
Informationspflichten und Auskunftsrechte
(1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und
ständig verfügbar zu halten:
1. Name und Anschrift sowie
2. bei juristischen Personen auch Name und Anschrift des
Vertretungsberechtigten.
Aber was unterscheidet jetzt einen Beitrag auf Facebook von den Lieschen Müller veröffentlicht, von einem Beitrag welchen ich hier veröffentliche?

Nun da sind wir wieder bei den Begriffsbestimmungen denn gemäss Telemediengesetz §2 ist Lieschen Müller eine Nutzerin

§ 2
Begriffsbestimmungen

1Im Sinne dieses Gesetzes...
    3.     ist Nutzer jede natürliche oder juristische Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen,....
Meiner Meinung nach (die Autorin hatte Vertragsrechtskunde in der Ausbildung und hat 2 Jahrzehnte in einem Beruf gearbeitet, der sich mit Vertragsrecht, Immobilienrecht und Versicherungsrecht, sowie BGB, Landesbauordnungen und allgemeinen Bauverordnungen im Kern beschäftigt) Bedeutet dieses nun, das jeder der sich im Internet bewegt, an das Telemediengesetz und den Medienstaatsvertrag halten muss. Aber nicht für jeden gelten diese Rechtsfolgen die sich daraus ergeben. Denn ein Verstoss in diesem Bereich kann nur abgemahnt werden, wenn man als Abgemahnte Person Marktteilnehmer ist. Also, sollte Lieschen Müller einen

Account auf Facebook haben und neben, Beiträgen über ihren Hund, ihre Katze, ihre neue Wohnung oder dem neuen Auto, auch von ihrem neuen Lieblingsliquid berichten ist das nicht abmahnfähig. Da sie eben keinen Mitbewerber am Markt darstellt.
Hier war ich bisher der Meinung das Lieschem Müller auch abgemahnt werden kann, da sie gegen das Telemediengesetz verstösst, aber anscheinend greift hier meine Regel #51

 

 

Anders sieht es aber mit Wolfgang Werbemann und seinem Youtube Kanal aus, wenn dieser als angestellter in einem Dampfershop arbeitet und von dort auch noch Videos macht, bewegen wir uns im Bereich des Sponsorings, und das ist weder in den sozialen Medien noch auf Youtube erlaubt.siehe §2 Absatz 2. Satz 10. 

10. Sponsoring jeder Beitrag einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung, die an Rundfunktätigkeiten, der Bereitstellung von rundfunkähnlichen Telemedien oder Video-Sharing-Diensten oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, zur direkten oder indirekten Finanzierung von Rundfunkprogrammen, rundfunkähnlichen Telemedien, Video-Sharing-Diensten, nutzergenerierten Videos oder einer Sendung, um den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild der Person oder Personenvereinigung, ihre Tätigkeit oder ihre Leistungen zu fördern,

 Dieses ist nach meinem Verständnis ein Vestoß gegen §5 UWG , da er ja über seine Person als Werbeträger für den Dampferladen dient, und so auch Dampfer dazu bewegen könnte, wegen Ihm in den Shop einzukaufen.  

Nun könnte man ja als Blogger auf die Idee kommen und sagen. Gut ich verlagere meinen Sitz ins Ausland. Nun da habe ich schlechte Neuigkeiten denn hier greift § 1 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages. 

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Dieser Staatsvertrag gilt für die Veranstaltung und das Angebot, die Verbreitung und die Zugänglichmachung von Rundfunk und Telemedien in Deutschland.

Also hier wird klar gesagt, wer Telemedien produziert und dessen Zielpublikum befindest sich in Deutschland muss sich an das geltende Recht halten.

Fazit

 Dampfercontent im Internet wird es schwer haben. Denn die Plattformen werden es den Nutzern untersagen einen solchen Inhalt zu posten. Produktvorstellungen und Reviews werden aus dem Internet verschwinden. Worüber wir uns aber freuen können(sofern sich eine Plattform findet, die den Content erlaubt) sind Videos welche als Tutorial Hilfestellungen geben und auch über Vor-und Nachteile redaktionell informieren. Diesebezüglich wird es also wieder mehr Informationen geben, warum man ein Gerät wie benutzen sollte, oder es am besten gar nicht erst kauft. Nachteil an dieser Regelung für die Content Creator ist, sie müssen ihr eigenes Geld sowohl in ihrer Meinung nach gute Produkte als auch in ihrer Meinung nach schlechte Produkte investieren, um auch darüber zu informieren. Vorteil für die Verbraucher die Vielfalt an Informationen wird sich erhöhren. Wie ich dazu stehe habe ich bereits im Artikel, Die Wiederkehr des Renaissance-Menschen geschrieben. 

Für die rechtliche Betrachtung wird es dabei unerheblich sein, ob der Content Creator seinen Content in Textform oder Bild und Ton erstellt. Entscheidend wird aber sein, ob derjenige der etwas im Internet veröffentlicht Nutzer oder Dienstleister ist.
 
Auf jeden Fall wird sich einiges ändern, denn dadurch das gerade anscheinend die Abmahnvereine auf die Dampfercommunity aufmerksam geworden sind und dementsprechend viele sich von ihrem Hobby verabschieden wird es für den Rest enger, weil die die übrig bleiben besser zu finden sind.  Denen die weiter machen wollen kann ich nur raten, es nach den geltenden Regeln zu machen. Alles andere fällt Euch auf die Füsse getreu meiner Regel #14 werde ich es für mich auf jeden Fall so handhaben.
 
  1. https://dejure.org/gesetze/TMG/1.html
  2. https://www.bundespruefstelle.de/bpjm/indizierung/was-bewirkt-die-indizierung/telemedien/telemedium/128796
  3. http://www.luewu.de/docs/gvbl/docs/2377.pdf
  4. https://dejure.org/gesetze/UWG 

Bildquellen

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