Werbefreiheit - nicht mehr nur auf einfach mal selbst gedacht.
Werbefreiheit - nicht mehr nur auf einfach mal selbst gedacht.
Hallo liebe Leser.,
wieder mal etwas Rechtskunde hier. Wen es stört bitte woanders lesen ;-) Ich habe ja bereits in dem Artikel Werbefreiheit auf einfach mal selbst gedacht darauf hingewiesen das ich es als kritisch betrachte wenn Werbung für das Dampfen im Netz gezeigt wird. Als Werbung oder genauer kommerzielle Kommunikation ist nach dem Tabakerzeugnisgesetz alle audiovisuelle Dienste welche laut Telemediengesetz
zu bezeichnen. Damit ist davon auszugehen das aus dem gesamten Internet Reviews welche der Allgemeinheit zugänglich sind. Denn gemäss Telemediengesetz TMG sind:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind (Telemedien). Dieses Gesetz gilt für alle Anbieter einschließlich der öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Bereich der Besteuerung.
(3) Das Telekommunikationsgesetz und die Pressegesetze bleiben unberührt.
(4) Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag)
.(5) Dieses Gesetz trifft weder Regelungen im Bereich des internationalen Privatrechts noch regelt es die Zuständigkeit der Gerichte.
(6) Die besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes für audiovisuelle Mediendienste auf Abruf gelten nicht für Dienste, die 1) ausschließlich zum Empfang in Drittländern bestimmt sind und 2) nicht unmittelbar oder mittelbar von der Allgemeinheit mit handelsüblichen Verbraucherendgeräten in einem Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23), die zuletzt durch die Richtlinie 2007/65/EG (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27) geändert worden ist, empfangen werden.also alle Anbieter von Dienstem im Internet, welche der breiten Masse ohne Anmeldungen zur Verfügung gestellt werden als mögliche Werbetreibende mit kommerziellen Interessen anzusehen. Das führt nun aber dazu das in dem Fall auch für alle im Internet §20 TabakerzG greift
Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisgesetz - TabakerzG)
§ 20 Verbot der Werbung in audiovisuellen Mediendiensten
Was bedeutet das nun konkret? Keinem Websitenbetreiber ist es mehr erlaubt. Ein Review über Aromen welche speziell fürs Dampfen gedacht sind, Basen, Nikotinhaltige Inhaltestoffe, Akkuträger oder Verdampfer zu machen.
Aus diesem Grunde kann ich nur allen interessierten raten meldet Euch in Foren wie Dampfertreff oder auf sunny-smoke an. Denn dort habt ihr die Möglichkeit von anderen Usern Informationen über die Hardware und den "Treibstoff" zu holen. Uns Betreibern ist das schlichtweg verboten. Zumindest wenn sie die Kosten für die Website durch Werbung wieder reinholen wollen.
Welche Konsequenzen wird das haben? Nun abgesehen davon das der Staat irgendwann anfangen wird, einzugreifen und Bussgelder verhängen wird. Findige Abmahnvereine oder Abmahnanwälte werden auch ihre Wege finden, ihr Geld damit zu machen. Daher mein Statement. Als Websitenbetreiber lasst bloß die Finger von Reviews, egal welcher Art. Lasst das lieber Eure User machen. Und zwar in geschlossenen Benutzergruppen. Ich prophezeie das die Aktivitäten in Foren wieder mehr werden wird. Auch weil Youtube und Facebook das Thema Dampfen aus ihren Plattformen verbannen. Ich berichtete bereits unter: Frohe Weihnachten und nicht ganz so frohe Kunde über das was dem Kanal sunny-smoke leider nicht als einzigem passierte