Was haben die deutschen Autobahnen und die Nikotinsteuer gemeinsam?

Was haben die deutschen Autobahnen und die Nikotinsteuer gemeinsam?

Was haben die deutschen Autobahnen und die Nikotinsteuer gemeinsam?

 Antwort: Die Scheuerkonstante.

 
Hallo Liebe Leser,
Heute beantworte ich die Frage aus dem Titel als erstes. Was ich aber noch nicht beantwortet habe sind zwei weitere Fragen.

  1. Was ist die Scheuer-Konstante?
  2. Wie komme zu der Antwort?
Diese Fragen werde ich nun im weiteren beantworten. Die Scheuer-Konstante kommt aus der ZDF-Serie:" Die Anstalt und bedeutet soviel, wie größtmögliche Fehlerquelle auf Grund persönlicher Fehleinschätzungen. (Quelle:siehe verlinktes Video) 



Nun kommen wir zur Frage 2. Wie ich zu dieser Aussage komme? Nun es scheint da gewisse Paralellen zum Nikotinsteuerprojekt zu geben. Dazu muss mann sich aber mal die in Quelle 1 verlinkte sechzigste Frage aus dem Sitzungsprotokoll des deutschen Bundestags vom 24.02.2021 durchlesen, welche ich hier gleich zitiere (natürliche stehen alle Quellen auch für meine Patreons zum Download bereit):

Frage 60
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Sarah Ryglewski auf die Frage des Abgeordneten Stefan Schmidt (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Inwiefern ist es nach Einschätzung der Bundesregierung mit der EU-Tabaksteuerrichtlinie (2014/64/EU) vereinbar, nikotin-haltige E-Zigaretten-Liquids im Rahmen des Tabaksteuerge-setzes zu besteuern, obwohl nikotinhaltige E-Zigaretten-Liquids keinen Tabak enthalten, und inwiefern ist es nach Ein-schätzung der Bundesregierung mit der EU-Tabaksteuerricht-linie (2014/64/EU) vereinbar, Heat-not-Burn-Produkte im Tabaksteuergesetz als Rauchtabak zu klassifizieren sowie als Pfeifentabak zu besteuern und gleichzeitig eine zusätzliche Steuer für Heat-not-Burn-Produkte innerhalb der Klassifizie-rung als Rauchtabak zu erheben?
„Heat-not-burn“-Produkte sind als anderer Rauchtabak nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) ii) in Verbindung mit Artikel 5 der Tabaksteuerrichtlinie zu klassifizieren. In sinngemäßer Umsetzung sind dementsprechend wie bisher und auch weiterhin diese Tabakwaren als Pfeifentabak gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 3 TabStG zu behandeln. Der Gesetzentwurf sieht die Einführung einer zusätzlichen, nicht harmonisierten Steuer auf diese Produkte vor. Diese zusätzliche Steuer muss nicht im Einklang mit
der Tabaksteuerrichtlinie stehen, sondern vielmehr mit der Verbrauchsteuersystemrichtlinie 2008/118/EU (Neufassung als Richtlinie 2020/262/EU) konform sein. Artikel 1 Absatz 2 ermöglicht unter Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen den Mitgliedstaaten die Erhebung anderer indirekter Steuern auf verbrauchsteuerpflichtige Waren. Dies stellt die Rechtsgrundlage für den zusätzlichen Steuertarif auf „Heat-not-burn“-Produkte dar.(siehe Quelle 1)
Ich hab mir daraufhin mal den "Spass" gemacht, die betreffenden Verordnungen der EU heraus zu suchen. Und ja, der Begriff Spass trifft es nicht annähernd, denn meine Coffein und Nikotinkonsum stieg sprunghaft an. Nicht auf Grund der langwierigen Suche, eher weil ich etwas nicht finden konnte das dort hergeleitetet wird.
Fangen wir an mit der EU-Richtlinie 2014/64, an. In dieser habe ich nicht einen Artikel gefunden, welcher auch nur im entferntesten greift, da sich diese Verordnung mit Datenbankerfassung beschäftigt.(siehe Quelle 2)
 
1) Kommen wir nun aber zur Tabaksteuerrichtlinie (Verordnungsnummer: 2011/64) (siehe Quelle 4) Auch hier zitiere ich wieder den entsprechenden Teil aus der Verordnung: 
 
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
KAPITEL 1
GEGENSTAND
Artikel 1
Die vorliegende Richtlinie bestimmt allgemeine Grundsätze für die Harmonisierung der Struktur und der Sätze der Verbrauchsteuern, denen die Tabakwaren in den Mitgliedstaaten unterliegen.
 
KAPITEL 2
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 2
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst der Begriff „Tabakwaren“:
a) Zigaretten;
b) Zigarren und Zigarillos;
c) Rauchtabak:
i) Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten,
ii) anderen Rauchtabak.
(2) Zigaretten und Rauchtabak gleichgestellt sind Erzeugnisse, die ausschließlich oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber den übrigen Kriterien des Artikels 3 oder des Artikels 5 Absatz 1 entsprechen. Abweichend von Unterabsatz 1 gelten Erzeugnisse, die keinen Tabak enthalten, nicht als Tabakwaren, falls sie ausschließlich medizinischen Zwecken dienen.
(3) Unbeschadet der bereits erlassenen Vorschriften der Union greifen die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels und in den Artikeln 3, 4 und 5 vorgenommenen Definitionen weder der Bestimmung der Systeme noch der Festlegung der Höhe der Besteuerung vor, die auf die darin genannten Erzeugnisgruppen anzuwenden sind.
Artikel 3
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst der Begriff „Zigaretten“:
a) Tabakstränge, die sich unmittelbar zum Rauchen eignen und nicht Zigarren oder Zigarillos nach Artikel 4 Absatz 1 sind;
b) Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang in eine
Zigarettenpapierhülse geschoben werden;
c) Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang mit einem Zigarettenpapierblättchen umhüllt werden.
(2) Ein unter Absatz 1 fallender Tabakstrang gilt im Hinblick auf die Anwendung der Verbrauchsteuern als zwei Zigaretten, wenn er, Filter und Mundstück nicht einbegriffen, eine Länge von mehr als 8 cm, jedoch höchstens 11 cm hat, und als drei Zigaretten, wenn er, Filter und Mundstück nicht einbegriffen, eine Länge von mehr als 11 cm, jedoch höchstens 14 cm hat, usw.

(2) Zigaretten und Rauchtabak gleichgestellt sind Erzeugnisse, die ausschließlich oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber den übrigen Kriterien des Artikels 3 oder des Artikels 5 Absatz 1 entsprechen. Abweichend von Unterabsatz 1 gelten Erzeugnisse, die keinen Tabak enthalten, nicht als Tabakwaren, falls sie ausschließlich medizinischen Zwecken dienen.

(3) Zigarren und Zigarillos gleichgestellt sind Erzeugnisse, die teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber den übrigen Kriterien des Absatz 1 entsprechen.
...
Artikel 5
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst der Begriff „Rauchtabak“: 
a) geschnittenen oder anders zerkleinerten, gesponnenen oder in Platten gepressten Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet;
b) zum Einzelverkauf aufgemachte und zum Rauchen geeignete Tabakabfälle, die nicht unter Artikel 3 und Artikel 4 Ab- satz 1 fallen. Für die Zwecke dieses Artikels gelten als Tabakabfälle Überreste von Tabakblättern und bei der Verarbeitung von Tabak oder bei der Herstellung von Tabakwaren anfallende Nebenerzeugnisse.

(2) Rauchtabak gilt als Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten, wenn bei diesem mehr als 25 Gewichtsprozent der Tabakteile eine Schnittbreite von weniger als 1,5 Millimeter aufweisen.
Außerdem können die Mitgliedstaaten Rauchtabak, bei dem mehr als 25 Gewichtsprozent der Tabakteile eine Schnittbreite von 1,5 Millimeter oder mehr aufweisen und der als Tabak für selbstgedrehte Zigaretten zum Verkauf gelangt ist oder dazu bestimmt ist, wie Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten behandeln.
2) Nach der hier zitierten Verordnung unterliegen als folgende Produkte der Verbrauchssteuer für Tabakwaren: Zigaretten, Zigarren, Zigarillos, Rauchtabak, Feinschnitttabak und andere Rauchtabake. Aber Vorsicht, hier kommt noch eine genauere Definition, nämlich das diese aus Artikel 2 Absatz 2 insbesondere ist hier Wert zu legen auf auf :

 (2) Zigaretten und Rauchtabak gleichgestellt sind Erzeugnisse, die ausschließlich oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber den übrigen Kriterien des Artikels 3 oder des Artikels 5 Absatz 1 entsprechen. Abweichend von Unterabsatz 1 gelten Erzeugnisse, die keinen Tabak enthalten, nicht als Tabakwaren, falls sie ausschließlich medizinischen Zwecken dienen.

(3) Zigarren und Zigarillos gleichgestellt sind Erzeugnisse, die teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber den übrigen Kriterien des Absatz 1 entsprechen.

Wenn wir diese beiden Punkte mal zusammenfassen muss ein Produkt um als Tabakware gemäß der Verordnung: 2011/64 zu gelten also entweder aus der Tabakpflanze selber bestehen, oder aber aus Produkten welche den Spezifikationen der Tabakwaren nach Art und Herstellung gleichgestellt, werden. Und genau hier kommt mein erster Kritikpunkt, welche Inhaltstoffe in einem Liquid müssen zwangsläufig aus der Tabakpflanze stammen. Richtig keines, denn Nikotin kommt in jedem Nachtschattengewächs, wozu auch die Tabakpflanze zählt vor.

 Quelle Wikipedia-Eintrag zum Thema Nikotin:

Nicotin, auch Nikotin, ist ein natürlich in den Blättern der Tabakpflanze sowie in geringerer Konzentration auch in anderen Nachtschattengewächsen vorkommendes Alkaloid, das erregende oder lähmende Wirkungen auf Ganglien des vegetativen Nervensystem[8] hat. Selten werden Nicotinderivate als Nicotinoide[9] bezeichnet; meist
sind damit die synthetischen, als Insektizide eingesetzten Neonicotinoide[10] gemeint.

Wenn also das Nikotin nicht greift, müssten weitere Bestandteile der E-Zigarette (oder ihren Liquids den o.g. Spezifikationen für Tabakwaren entsprechen. Nun schaut mal in Euer Liquid und Eure E-Zigarette (Dampfe) Wo habt ihr da Tabakpflanzen? Ich sehe bei mir keine Bestandteile. Also würde diese Verordnung nur für Tabakerhitzer wie Iquos und Co greifen. Ansonsten wäre hier keine Rechtsgrundlage meiner Meinung nach ersichtlich. 

3) Kommen wir nun zum Tabaksteuergesetz genauer zum zitierten § 1 Absatz 2 Nummer 3 TabStG  des Tabaksteuergesetzes welchen ich unter Quelle 3 verlinkt habe.

Tabaksteuergesetz (TabStG)

 Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 1 Steuergebiet, Steuergegenstand
(1) Tabakwaren unterliegen im Steuergebiet der Tabaksteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Tabaksteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.
(2) Tabakwaren sind
1.Zigarren oder Zigarillos: als solche zum Rauchen geeignete und auf Grund ihrer Eigenschaften und der normalen Verbrauchererwartungen ausschließlich dafür bestimmte, mit einem Deckblatt oder mit einem Deckblatt und einem Umblatt umhüllte Tabakstränge

    a)        ganz aus natürlichem Tabak,
    b)        mit einem äußeren Deckblatt aus natürlichem Tabak,
    c)        gefüllt mit gerissenem Mischtabak, mit einem äußeren Deckblatt von normaler Zigarrenfarbe aus rekonstituiertem Tabak, das das Erzeugnis vollständig umhüllt, gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück, wenn ihr Stückgewicht mindestens 2,3 Gramm und höchstens 10 Gramm und ihr Umfang auf mindestens einem Drittel ihrer Länge 34 Millimeter oder mehr beträgt;

2. Zigaretten:
    a)Tabakstränge, die sich unmittelbar zum Rauchen eignen und nicht Zigarren oder Zigarillos nach Nummer 1 sind,
    b)Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang in eine Zigarettenpapierhülse geschoben werden, oder
    c)Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang mit einem Zigarettenpapierblättchen umhüllt werden;

3.Rauchtabak (Feinschnitt und Pfeifentabak): geschnittener oder anders zerkleinerter oder gesponnener oder in Platten gepresster Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet.
Auch hier hänge ich mich wieder an den Inhaltstoffen auf. In einem Liquid ist kein Inhaltsstoff welcher zwingend aus der Tabakpflnaze gewonnen werden muss. Daher ist auch hier wieder keine Besteuerungsgrundlage gemäss dem Tabaksteuergesetz zu erkennen. Für sogenannte Tabakerhitzer sehe ich hier allerdings keine Chance der Steuer zu entkommen. 
 
4) Nun kommen wir zur Verbrauchsteuerrichtlinie  2020/262/EU) konform sein. Artikel 1 Absatz 2  denn auch hier tauchen wieder Fragen auf. Auch hier zitiere ich wieder die betreffenden Punkte aus der Richtlinie und verlinke die komplette Richtlinie und Quelle 5
 
 RICHTLINIEN RICHTLINIE (EU) 2020/262 DES RATES vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung)
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Gegenstand (1)Diese Richtlinie legt ein allgemeines System für die Verbrauchsteuern fest, die mittelbar oder unmittelbar auf den Verbrauch folgender Waren (im Folgenden „verbrauchsteuerpflichtige Waren“) erhoben werden:
a) Energieerzeugnisse und elektrischer Strom gemäß der Richtlinie 2003/96/EG; 
b) Alkohol und alkoholische Getränke gemäß den Richtlinien 92/83/EWG und 92/84/EWG; 
c) Tabakwaren gemäß der Richtlinie 2011/64/EU
 
(2)Die Mitgliedstaaten können für besondere Zwecke  auf verbrauchsteuerpflichtige Waren andere indirekte  Steuern erheben, sofern diese Steuern in Bezug auf die Bestimmung der Bemessungsgrundlage,  die Berechnung der Steuer,  die Entstehung des Steueranspruchs und die steuerliche Überwachung mit den Vorschriften  der Union für die Verbrauchsteuer oder die Mehrwertsteuer vereinbar sind, wobei die Bestimmungen über die Steuerbefreiungen ausgenommen sind.
Hier kommt dann noch eine Verordnung ins Spiel welche in als Quelle 6 verlinke und welche nun auch in den jeweiligen Teilen von mir zitiert wird. 
RICHTLINIE 2011/64/EU DES RATES
vom 21. Juni 2011

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
KAPITEL 1
GEGENSTAND
Artikel 1
Die vorliegende Richtlinie bestimmt allgemeine Grundsätze für die Harmonisierung der Struktur und der Sätze der Verbrauchsteuern, denen die Tabakwaren in den Mitgliedstaaten unterliegen.
KAPITEL 2
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 2
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst der Begriff „Tabakwaren“:
a) Zigaretten;
b) Zigarren und Zigarillos;
c) Rauchtabak:
i) Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten,
ii) anderen Rauchtabak.
(2) Zigaretten und Rauchtabak gleichgestellt sind Erzeugnisse, die ausschließlich oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber den übrigen Kriterien des Artikels 3 oder des Artikels 5 Absatz 1 entsprechen.Abweichend von Unterabsatz 1 gelten Erzeugnisse, die keinen Tabak enthalten, nicht als Tabakwaren, falls sie ausschließlich medizinischen Zwecken dienen.
(3) Unbeschadet der bereits erlassenen Vorschriften der Union greifen die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels und in den Artikeln 3, 4 und 5 vorgenommenen Definitionen weder der Bestimmung der Systeme noch der Festlegung der Höhe der Besteuerung vor, die auf die darin genannten Erzeugnisgruppen anzuwenden sind.
Artikel 3
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst der Begriff „Zigaretten“:
a) Tabakstränge, die sich unmittelbar zum Rauchen eignen und nicht Zigarren oder
Zigarillos nach Artikel 4 Absatz 1 sind;
b) Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang in eine Zigarettenpapierhülse geschoben werden;
c) Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang mit einem Zigarettenpapierblättchen umhüllt werden.
(2) Ein unter Absatz 1 fallender Tabakstrang gilt im Hinblick auf die Anwendung der Verbrauchsteuern als zwei Zigaretten, wenn er, Filter und Mundstück nicht einbegriffen, eine Länge von mehr als 8 cm, jedoch höchstens 11 cm hat, und als drei Zigaretten, wenn er, Filter und Mundstück nicht einbegriffen, eine Länge von mehr als 11 cm, jedoch höchstens 14 cm hat, usw.

(2) Zigaretten und Rauchtabak gleichgestellt sind Erzeugnisse, die ausschließlich oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber den übrigen Kriterien des Artikels 3 oder des Artikels 5 Absatz 1 entsprechen.
Abweichend von Unterabsatz 1 gelten Erzeugnisse, die keinen Tabak enthalten, nicht als Tabakwaren, falls sie ausschließlich medizinischen Zwecken dienen.

(3) Zigarren und Zigarillos gleichgestellt sind Erzeugnisse, die teilweise aus

anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber den übrigen Kriterien des Absatz 1 entsprechen.
...
Artikel 5
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst der Begriff „Rauchtabak“:
a) geschnittenen oder anders zerkleinerten, gesponnenen oder in Platten gepressten

Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet;
b) zum Einzelverkauf aufgemachte und zum Rauchen geeignete Tabakabfälle, die nicht

unter Artikel 3 und Artikel 4 Ab- satz 1 fallen. Für die Zwecke dieses Artikels gelten als Tabakabfälle Überreste von Tabakblättern und bei der Verarbeitung von Tabak oder bei der Herstellung von Tabakwaren anfallende Nebenerzeugnisse.

(2) Rauchtabak gilt als Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten, wenn bei diesem mehr als 25 Gewichtsprozent der Tabakteile eine Schnittbreite von weniger als 1,5 Millimeter aufweisen.
Außerdem können die Mitgliedstaaten Rauchtabak, bei dem mehr als 25 Gewichtsprozent der Tabakteile eine Schnittbreite von 1,5 Millimeter oder mehr aufweisen und der als Tabak für selbstgedrehte Zigaretten zum Verkauf gelangt ist oder dazu bestimmt ist, wie Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten behandeln.

Auch hier ist wieder der Passus (2) meiner Meinung nach relevant.

(2) Zigaretten und Rauchtabak gleichgestellt sind Erzeugnisse, die ausschließlich oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber den übrigen Kriterien des Artikels 3 oder des Artikels 5 Absatz 1 entsprechen.
 
Denn wie oben bereits ausgeführt (Punkt 2) ist es für E-Zigaretten (Dampfen) nicht zwingend notwendig Tabak darin zu verwenden um an die Inhaltsstoffe zu kommen wie z.B. Nikotin. 

Fazit:

Das Bundesfinanzministerium belegt, mittels der hier aufgeführten Punkte eindeutig, daß es eine Scheuer-Konstante in der Realität gibt. Denn zumindest die hier aufgeführten Punkte lassen mich doch sehr zweifeln ob eine Nikotinsteuer vor den Gerichten in Deutschland und dem Europäischen Gerichtshoft stand halten würden. Vielmehr zeigt sich hier eindeutig, das der Gesetzesentwurf einer Lobbyarbeit entspringt. Vielleicht sogar dem Zusammenschluss von 2 Lobbyistenverbänden. (WHO) und Tabaklobby. Die Vermengung von der E-Zigarette mit Heat-not-Burn-Produkten lässt eindeutige Schlussfolgerungen zu und ich würde mir als E-Zigarettenhandelsverband, welcher ausschliesslich tabakfreie Produkte verkauft und vielleicht auch als Konsumentenverband, einen solchen Klageweg wirklich als Option vorbehalten um diesen Schritt notfalls zu gehen, oder auch im Gesetzgebungsverfahren bereits anzukündigen. Auf jeden Fall entspricht der Gesetzesentwurf den unethischen und dogmatischen Ansichten der WHO, die meiner Meinung nach immer deutlicher als Ratgeber der Politik auf den Prüfstand gehört. 
Ausserdem kommt noch ein weiterer Aspekt hin zu der die Scheuer-Konstante als ernst zu nehmende phyiskalische Größe wahrscheinlich macht, die Tatsache das sowohl in Steuerpolitischter Sicht das Finanzministerium nicht rechnen kann als auch in gesundheitlicher und gesamtwirtschaftlicher Sicht eine solche Fähigkeit zur Berechnung der Kosten fehlt.
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Quellen und weiterführende Links: 

  1. https://dipbt.bundestag.de/dip21/btp/19/19211.pdf#P.26668
  2. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014L0064&from=EN
  3. https://www.gesetze-im-internet.de/tabstg_2009/BJNR187010009.html 
  4. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32011L0064&from=EN
  5. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32020L0262&from=DE
  6. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32011L0064&from=EN
 

 

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