Was haben die deutschen Autobahnen und die Nikotinsteuer gemeinsam?
- Was ist die Scheuer-Konstante?
- Wie komme zu der Antwort?
Frage 60
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Sarah Ryglewski auf die Frage des Abgeordneten Stefan Schmidt (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Inwiefern ist es nach Einschätzung der Bundesregierung mit der EU-Tabaksteuerrichtlinie (2014/64/EU) vereinbar, nikotin-haltige E-Zigaretten-Liquids im Rahmen des Tabaksteuerge-setzes zu besteuern, obwohl nikotinhaltige E-Zigaretten-Liquids keinen Tabak enthalten, und inwiefern ist es nach Ein-schätzung der Bundesregierung mit der EU-Tabaksteuerricht-linie (2014/64/EU) vereinbar, Heat-not-Burn-Produkte im Tabaksteuergesetz als Rauchtabak zu klassifizieren sowie als Pfeifentabak zu besteuern und gleichzeitig eine zusätzliche Steuer für Heat-not-Burn-Produkte innerhalb der Klassifizie-rung als Rauchtabak zu erheben?„Heat-not-burn“-Produkte sind als anderer Rauchtabak nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) ii) in Verbindung mit Artikel 5 der Tabaksteuerrichtlinie zu klassifizieren. In sinngemäßer Umsetzung sind dementsprechend wie bisher und auch weiterhin diese Tabakwaren als Pfeifentabak gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 3 TabStG zu behandeln. Der Gesetzentwurf sieht die Einführung einer zusätzlichen, nicht harmonisierten Steuer auf diese Produkte vor. Diese zusätzliche Steuer muss nicht im Einklang mit
der Tabaksteuerrichtlinie stehen, sondern vielmehr mit der Verbrauchsteuersystemrichtlinie 2008/118/EU (Neufassung als Richtlinie 2020/262/EU) konform sein. Artikel 1 Absatz 2 ermöglicht unter Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen den Mitgliedstaaten die Erhebung anderer indirekter Steuern auf verbrauchsteuerpflichtige Waren. Dies stellt die Rechtsgrundlage für den zusätzlichen Steuertarif auf „Heat-not-burn“-Produkte dar.(siehe Quelle 1)
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
KAPITEL 1
GEGENSTAND
Artikel 1
Die vorliegende Richtlinie bestimmt allgemeine Grundsätze für die Harmonisierung der Struktur und der Sätze der Verbrauchsteuern, denen die Tabakwaren in den Mitgliedstaaten unterliegen.
KAPITEL 2
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 2
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst der Begriff „Tabakwaren“:
a) Zigaretten;
b) Zigarren und Zigarillos;
c) Rauchtabak:
i) Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten,
ii) anderen Rauchtabak.
(2) Zigaretten und Rauchtabak gleichgestellt sind Erzeugnisse, die ausschließlich oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber den übrigen Kriterien des Artikels 3 oder des Artikels 5 Absatz 1 entsprechen. Abweichend von Unterabsatz 1 gelten Erzeugnisse, die keinen Tabak enthalten, nicht als Tabakwaren, falls sie ausschließlich medizinischen Zwecken dienen.
(3) Unbeschadet der bereits erlassenen Vorschriften der Union greifen die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels und in den Artikeln 3, 4 und 5 vorgenommenen Definitionen weder der Bestimmung der Systeme noch der Festlegung der Höhe der Besteuerung vor, die auf die darin genannten Erzeugnisgruppen anzuwenden sind.
Artikel 3
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst der Begriff „Zigaretten“:
a) Tabakstränge, die sich unmittelbar zum Rauchen eignen und nicht Zigarren oder Zigarillos nach Artikel 4 Absatz 1 sind;
b) Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang in eine
Zigarettenpapierhülse geschoben werden;
c) Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang mit einem Zigarettenpapierblättchen umhüllt werden.
(2) Ein unter Absatz 1 fallender Tabakstrang gilt im Hinblick auf die Anwendung der Verbrauchsteuern als zwei Zigaretten, wenn er, Filter und Mundstück nicht einbegriffen, eine Länge von mehr als 8 cm, jedoch höchstens 11 cm hat, und als drei Zigaretten, wenn er, Filter und Mundstück nicht einbegriffen, eine Länge von mehr als 11 cm, jedoch höchstens 14 cm hat, usw.
(2) Zigaretten und Rauchtabak gleichgestellt sind Erzeugnisse, die ausschließlich oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber den übrigen Kriterien des Artikels 3 oder des Artikels 5 Absatz 1 entsprechen. Abweichend von Unterabsatz 1 gelten Erzeugnisse, die keinen Tabak enthalten, nicht als Tabakwaren, falls sie ausschließlich medizinischen Zwecken dienen.
(3) Zigarren und Zigarillos gleichgestellt sind Erzeugnisse, die teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber den übrigen Kriterien des Absatz 1 entsprechen.
...
Artikel 5
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst der Begriff „Rauchtabak“:a) geschnittenen oder anders zerkleinerten, gesponnenen oder in Platten gepressten Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet;
b) zum Einzelverkauf aufgemachte und zum Rauchen geeignete Tabakabfälle, die nicht unter Artikel 3 und Artikel 4 Ab- satz 1 fallen. Für die Zwecke dieses Artikels gelten als Tabakabfälle Überreste von Tabakblättern und bei der Verarbeitung von Tabak oder bei der Herstellung von Tabakwaren anfallende Nebenerzeugnisse.
(2) Rauchtabak gilt als Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten, wenn bei diesem mehr als 25 Gewichtsprozent der Tabakteile eine Schnittbreite von weniger als 1,5 Millimeter aufweisen.
Außerdem können die Mitgliedstaaten Rauchtabak, bei dem mehr als 25 Gewichtsprozent der Tabakteile eine Schnittbreite von 1,5 Millimeter oder mehr aufweisen und der als Tabak für selbstgedrehte Zigaretten zum Verkauf gelangt ist oder dazu bestimmt ist, wie Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten behandeln.
(2) Zigaretten und Rauchtabak gleichgestellt sind Erzeugnisse, die ausschließlich oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber den übrigen Kriterien des Artikels 3 oder des Artikels 5 Absatz 1 entsprechen. Abweichend von Unterabsatz 1 gelten Erzeugnisse, die keinen Tabak enthalten, nicht als Tabakwaren, falls sie ausschließlich medizinischen Zwecken dienen.
(3) Zigarren und Zigarillos gleichgestellt sind Erzeugnisse, die teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber den übrigen Kriterien des Absatz 1 entsprechen.
Wenn wir diese beiden Punkte mal zusammenfassen muss ein Produkt um als Tabakware gemäß der Verordnung: 2011/64 zu gelten also entweder aus der Tabakpflanze selber bestehen, oder aber aus Produkten welche den Spezifikationen der Tabakwaren nach Art und Herstellung gleichgestellt, werden. Und genau hier kommt mein erster Kritikpunkt, welche Inhaltstoffe in einem Liquid müssen zwangsläufig aus der Tabakpflanze stammen. Richtig keines, denn Nikotin kommt in jedem Nachtschattengewächs, wozu auch die Tabakpflanze zählt vor.
Nicotin, auch Nikotin, ist ein natürlich in den Blättern der Tabakpflanze sowie in geringerer Konzentration auch in anderen Nachtschattengewächsen vorkommendes Alkaloid, das erregende oder lähmende Wirkungen auf Ganglien des vegetativen Nervensystem[8] hat. Selten werden Nicotinderivate als Nicotinoide[9] bezeichnet; meist
sind damit die synthetischen, als Insektizide eingesetzten Neonicotinoide[10] gemeint.
Wenn also das Nikotin nicht greift, müssten weitere Bestandteile der E-Zigarette (oder ihren Liquids den o.g. Spezifikationen für Tabakwaren entsprechen. Nun schaut mal in Euer Liquid und Eure E-Zigarette (Dampfe) Wo habt ihr da Tabakpflanzen? Ich sehe bei mir keine Bestandteile. Also würde diese Verordnung nur für Tabakerhitzer wie Iquos und Co greifen. Ansonsten wäre hier keine Rechtsgrundlage meiner Meinung nach ersichtlich.
3) Kommen wir nun zum Tabaksteuergesetz genauer zum zitierten § 1 Absatz 2 Nummer 3 TabStG des Tabaksteuergesetzes welchen ich unter Quelle 3 verlinkt habe.
Tabaksteuergesetz (TabStG)
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 1 Steuergebiet, Steuergegenstand
(1) Tabakwaren unterliegen im Steuergebiet der Tabaksteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Tabaksteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.
(2) Tabakwaren sind1.Zigarren oder Zigarillos: als solche zum Rauchen geeignete und auf Grund ihrer Eigenschaften und der normalen Verbrauchererwartungen ausschließlich dafür bestimmte, mit einem Deckblatt oder mit einem Deckblatt und einem Umblatt umhüllte Tabakstränge
a) ganz aus natürlichem Tabak,
b) mit einem äußeren Deckblatt aus natürlichem Tabak,
c) gefüllt mit gerissenem Mischtabak, mit einem äußeren Deckblatt von normaler Zigarrenfarbe aus rekonstituiertem Tabak, das das Erzeugnis vollständig umhüllt, gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück, wenn ihr Stückgewicht mindestens 2,3 Gramm und höchstens 10 Gramm und ihr Umfang auf mindestens einem Drittel ihrer Länge 34 Millimeter oder mehr beträgt;
2. Zigaretten:
a)Tabakstränge, die sich unmittelbar zum Rauchen eignen und nicht Zigarren oder Zigarillos nach Nummer 1 sind,
b)Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang in eine Zigarettenpapierhülse geschoben werden, oder
c)Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang mit einem Zigarettenpapierblättchen umhüllt werden;
3.Rauchtabak (Feinschnitt und Pfeifentabak): geschnittener oder anders zerkleinerter oder gesponnener oder in Platten gepresster Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet.
RICHTLINIEN RICHTLINIE (EU) 2020/262 DES RATES vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung)KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Gegenstand (1)Diese Richtlinie legt ein allgemeines System für die Verbrauchsteuern fest, die mittelbar oder unmittelbar auf den Verbrauch folgender Waren (im Folgenden „verbrauchsteuerpflichtige Waren“) erhoben werden:a) Energieerzeugnisse und elektrischer Strom gemäß der Richtlinie 2003/96/EG;b) Alkohol und alkoholische Getränke gemäß den Richtlinien 92/83/EWG und 92/84/EWG;c) Tabakwaren gemäß der Richtlinie 2011/64/EU.(2)Die Mitgliedstaaten können für besondere Zwecke auf verbrauchsteuerpflichtige Waren andere indirekte Steuern erheben, sofern diese Steuern in Bezug auf die Bestimmung der Bemessungsgrundlage, die Berechnung der Steuer, die Entstehung des Steueranspruchs und die steuerliche Überwachung mit den Vorschriften der Union für die Verbrauchsteuer oder die Mehrwertsteuer vereinbar sind, wobei die Bestimmungen über die Steuerbefreiungen ausgenommen sind.
vom 21. Juni 2011
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
KAPITEL 1
GEGENSTAND
Artikel 1
Die vorliegende Richtlinie bestimmt allgemeine Grundsätze für die Harmonisierung der Struktur und der Sätze der Verbrauchsteuern, denen die Tabakwaren in den Mitgliedstaaten unterliegen.
KAPITEL 2
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 2
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst der Begriff „Tabakwaren“:
a) Zigaretten;
b) Zigarren und Zigarillos;
c) Rauchtabak:
i) Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten,
ii) anderen Rauchtabak.
(2) Zigaretten und Rauchtabak gleichgestellt sind Erzeugnisse, die ausschließlich oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber den übrigen Kriterien des Artikels 3 oder des Artikels 5 Absatz 1 entsprechen.Abweichend von Unterabsatz 1 gelten Erzeugnisse, die keinen Tabak enthalten, nicht als Tabakwaren, falls sie ausschließlich medizinischen Zwecken dienen.
(3) Unbeschadet der bereits erlassenen Vorschriften der Union greifen die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels und in den Artikeln 3, 4 und 5 vorgenommenen Definitionen weder der Bestimmung der Systeme noch der Festlegung der Höhe der Besteuerung vor, die auf die darin genannten Erzeugnisgruppen anzuwenden sind.
Artikel 3
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst der Begriff „Zigaretten“:
a) Tabakstränge, die sich unmittelbar zum Rauchen eignen und nicht Zigarren oder
Zigarillos nach Artikel 4 Absatz 1 sind;
b) Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang in eine Zigarettenpapierhülse geschoben werden;
c) Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang mit einem Zigarettenpapierblättchen umhüllt werden.
(2) Ein unter Absatz 1 fallender Tabakstrang gilt im Hinblick auf die Anwendung der Verbrauchsteuern als zwei Zigaretten, wenn er, Filter und Mundstück nicht einbegriffen, eine Länge von mehr als 8 cm, jedoch höchstens 11 cm hat, und als drei Zigaretten, wenn er, Filter und Mundstück nicht einbegriffen, eine Länge von mehr als 11 cm, jedoch höchstens 14 cm hat, usw.
(2) Zigaretten und Rauchtabak gleichgestellt sind Erzeugnisse, die ausschließlich oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber den übrigen Kriterien des Artikels 3 oder des Artikels 5 Absatz 1 entsprechen.
Abweichend von Unterabsatz 1 gelten Erzeugnisse, die keinen Tabak enthalten, nicht als Tabakwaren, falls sie ausschließlich medizinischen Zwecken dienen.
(3) Zigarren und Zigarillos gleichgestellt sind Erzeugnisse, die teilweise aus
anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber den übrigen Kriterien des Absatz 1 entsprechen.
...
Artikel 5
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst der Begriff „Rauchtabak“:
a) geschnittenen oder anders zerkleinerten, gesponnenen oder in Platten gepressten
Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet;
b) zum Einzelverkauf aufgemachte und zum Rauchen geeignete Tabakabfälle, die nicht
unter Artikel 3 und Artikel 4 Ab- satz 1 fallen. Für die Zwecke dieses Artikels gelten als Tabakabfälle Überreste von Tabakblättern und bei der Verarbeitung von Tabak oder bei der Herstellung von Tabakwaren anfallende Nebenerzeugnisse.
(2) Rauchtabak gilt als Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten, wenn bei diesem mehr als 25 Gewichtsprozent der Tabakteile eine Schnittbreite von weniger als 1,5 Millimeter aufweisen.
Außerdem können die Mitgliedstaaten Rauchtabak, bei dem mehr als 25 Gewichtsprozent der Tabakteile eine Schnittbreite von 1,5 Millimeter oder mehr aufweisen und der als Tabak für selbstgedrehte Zigaretten zum Verkauf gelangt ist oder dazu bestimmt ist, wie Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten behandeln.
(2) Zigaretten und Rauchtabak gleichgestellt sind Erzeugnisse, die ausschließlich oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber den übrigen Kriterien des Artikels 3 oder des Artikels 5 Absatz 1 entsprechen.
Fazit:
Quellen und weiterführende Links:
- https://dipbt.bundestag.de/dip21/btp/19/19211.pdf#P.26668
- https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014L0064&from=EN
- https://www.gesetze-im-internet.de/tabstg_2009/BJNR187010009.html
- https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32011L0064&from=EN
- https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32020L0262&from=DE
- https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32011L0064&from=EN